Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Paragraph 27
01.01.1995
08.08.1995
Paragraph 27, (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.