Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

Paragraph 83, (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 1 058 S.

  1. Absatz 2,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes im halben Ausmaß, wenn
    1. Ziffer eins
      seine Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      er eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
    Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.
  2. Absatz 3,Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und
    2. Ziffer 2
      die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.