Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Funktionszulage

Paragraph 30, (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

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  der                                   in der Funktionsstufe

Verwen-   in der    -------------------------------------------------

dungs-  Funktions-      1            2            3            4

gruppe    gruppe    -------------------------------------------------

                                        Schilling

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  A 1       1            533         1 599        2 985        3 411

            2          2 665         4 264        9 595       15 991

            3          2 879         5 276       11 557       19 126

            4          3 069         6 716       12 576       20 172

            5          7 503        13 181       23 533       32 061

            6          9 041        15 232       25 789       34 112

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  A 2       1            320           533          747          960

            2            533           853        1 067        1 599

            3          1 812         2 559        3 731        7 463

            4          2 345         3 199        5 331        9 595

            5          2 879         3 731        6 396       11 193

            6          3 199         4 264        7 463       12 579

            7          3 731         5 331        8 528       13 859

            8          7 995        10 660       15 991       22 387

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  A 3       1            320           427          533          640

            2            533           693          853        1 067

            3            853         1 279        2 132        3 731

            4          1 172         1 599        2 665        4 264

            5          1 599         2 132        3 199        4 797

            6          2 132         2 665        3 731        5 331

            7          2 665         3 199        4 477        5 863

            8          3 199         4 264        5 331        6 396

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  A 4       1            267           320          373          427

            2            533           853        1 279        2 132

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  A 5       1            267           320          373          427

            2            373           480          587          693

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3,In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. Absatz 5,Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
  5. Absatz 6,In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.