Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 550/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Text

§ 72.

  1. Absatz einsVerläßt eine Militärperson oder ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr
    1. Litera a
      die ledige Militärperson oder der ledige Offizier oder Beamte die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;
    2. Litera b
      die verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif römisch II,
    in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
  2. Absatz 2In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif römisch II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
  3. Absatz 3In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.
  4. Absatz 4Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.