Absatz einsVerläßt eine Militärperson oder ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr
- Litera adie ledige Militärperson oder der ledige Offizier oder Beamte die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;
- Litera bdie verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif römisch II,
in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.