Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Militärpersonen, Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung

Paragraph 69,

Für Militärpersonen, Berufsoffiziere und die Beamten der Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes (Paragraph 2, Absatz 5,) der Garnisonsort. Als im Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen anzusehen, die für Zwecke der Kommandos, Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison bestimmt sind. Das Bundesministerium für Landesverteidigung bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem Garnisonsort gehören.