Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Paragraph 69,
01.01.1995
Für Militärpersonen, Berufsoffiziere und die Beamten der Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes (Paragraph 2, Absatz 5,) der Garnisonsort. Als im Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen anzusehen, die für Zwecke der Kommandos, Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison bestimmt sind. Das Bundesministerium für Landesverteidigung bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem Garnisonsort gehören.