Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 550/1994BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 550/1994
Text
Organe der Bundespolizeibehörden
§ 43.Paragraph 43,
Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
bei Beamten des Exekutivdienstes,
bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten des Exekutivdienstes oder Wachebeamten eingesetzt werden,
keinen Anspruch auf Reisezulage.