Ausschreibungsgesetz 1989
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
§ 54
01.01.1995
Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die
1. | ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen A 3, A 4, P 1 und P 2) oder | |||||||||
2. | auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind. |