Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

ABSCHNITT römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

  1. Absatz 2,Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im folgenden kurz „Beamte'' genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
  2. Absatz 3,Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
  3. Absatz 4,Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
  4. Absatz 5,Kinder sind
    1. Litera a
      die ehelichen Kinder,
    2. Litera b
      die legitimierten Kinder,
    3. Litera c
      die Wahlkinder,
    4. Litera d
      die unehelichen Kinder und
    5. Litera e
      die Stiefkinder.
  5. Absatz 6,Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
  6. Absatz 7,Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
  7. Absatz 8,Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im Paragraph eins, des Pensionsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949,, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Absatz 2, erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im Paragraph eins, Litera a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
  8. Absatz 9,Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.