Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.04.1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum von Absatz eins und 2 vergleiche Paragraph 79, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,. Eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen.

Nachdem Paragraph 79, Absatz 11, mit Artikel 2, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.

Text

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe obliegen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
  3. Absatz 3,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Absatz 2, festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
  4. Absatz 4,Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (Paragraph 135, Absatz 3, ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (Paragraph 153, Absatz 4, ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.

Anmerkung

In dieser Fassung wurden die Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, bereits berücksichtigt.

Schlagworte

Sonderauszahlung, Zwischenauszahlung

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109096

alte Dokumentnummer

N6199438550J