Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.04.1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Inkrafttreten von Absatz eins und 2 vergleiche Paragraph 79, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw. Paragraph 79, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.

Nachdem Paragraph 79, Absatz 11, mit Artikel 2, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.

Text

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Arbeitslosen, die die Zuerkennung
    1. Ziffer eins
      einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit, oder
    2. Ziffer 2
      einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit oder
    3. Ziffer 3
      eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions oder Unfallversicherung

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitswilligkeit und der Voraussetzung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden kann. Arbeitslosigkeit ist auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Dieser Vorschuß ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. der gebührenden Notstandshilfe zu gewähren, darf jedoch die gemeinsame durchschnittliche Höhe der angeführten Leistungen nicht übersteigen. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern.

  1. Absatz 2,Hat eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Vorschuß nach Absatz eins, oder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Absatz eins, für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen. Wird eine dauernde oder vorübergehende Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zuerkannt, so ist ein vor dem Anfallstag dieser Pension gewährter Vorschuß nach Absatz eins, in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umzuwandeln.
  2. Absatz 3,Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 42, Absatz 3,) für den im Absatz 2, bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem gemäß Paragraph 73, Absatz 3, ASVG festgesetzten Vomhundertsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Absatz 2, rückerstattet wurden.
  3. Absatz 4,Ruht die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera e,, so gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2,, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Bevorschussung mit Ausnahme allfälliger Familienzuschläge. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Familienzuschläge. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Eltern, Enkel, Großeltern. Paragraph 89, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß. Absatz 2, findet Anwendung.

Anmerkung

In dieser Fassung wurde die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, bezüglich Absatz eins und 2 bereits berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109088

alte Dokumentnummer

N6199438540J