(4)Absatz 4,Ruht die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 16 Abs. 1 lit. e, so gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 2, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Bevorschussung mit Ausnahme allfälliger Familienzuschläge. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Familienzuschläge. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Eltern, Enkel, Großeltern. § 89 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß. Abs. 2 findet Anwendung.Ruht die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera e,, so gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2,, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Bevorschussung mit Ausnahme allfälliger Familienzuschläge. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Familienzuschläge. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Eltern, Enkel, Großeltern. Paragraph 89, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß. Absatz 2, findet Anwendung.