Absatz einsMütter bzw. Väter, die Karenzurlaubsgeld beziehen und deren Ehepartner ein Einkommen erzielt, das für die Höhe des Karenzurlaubsgeldes zu berücksichtigen ist, haben der regionalen Geschäftsstelle anläßlich von Einkommensüberprüfungen auch eine Lohnbestätigung (Jahresausgleich) des Finanzamtes über die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4,