Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 32 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.

Text

Paragraph 32 a,

  1. Absatz einsMütter bzw. Väter, die Karenzurlaubsgeld beziehen und deren Ehepartner ein Einkommen erzielt, das für die Höhe des Karenzurlaubsgeldes zu berücksichtigen ist, haben der regionalen Geschäftsstelle anläßlich von Einkommensüberprüfungen auch eine Lohnbestätigung (Jahresausgleich) des Finanzamtes über die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4,
  2. Absatz 2Beziehern bzw. Bezieherinnen von Karenzurlaubsgeld, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Karenzurlaubsgeld bezogen haben, hat die regionale Geschäftsstelle nach Anhörung des Regionalbeirates unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe des zu Unrecht bezogenen Karenzurlaubsgeldes zur Zahlung vorzuschreiben. Im Falle außergewöhnlicher sozialer Härten kann die Höhe dieses Zuschlages gesenkt werden. Paragraphen 25, Absatz 4 und 5 sowie 73 finden Anwendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109069

alte Dokumentnummer

N6199438521J