um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- Litera ain einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
- Litera barbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (Paragraph 39,) bezogen hat;
- Litera ceine Abfertigung, eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
- Litera dselbständig erwerbstätig gewesen ist;
- Litera esich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- Litera fPräsenz(Zivil)dienst geleistet hat;
- Litera geinen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt bzw. Karenzurlaubsgeld bezogen hat;
- Litera heine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 bezogen hat;
- Litera iein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
- Litera jKrankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
- Litera knach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
- Litera lwegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung bezogen hat;
- Litera meine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten worden ist;
- Litera neine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;