Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitsfähigkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.
  2. Absatz 2,Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
  3. Absatz 3,Die ärztlichen Gutachten der regionalen Geschäftsstellen einerseits und der Sozialversicherungsträger anderseits sind, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109064

alte Dokumentnummer

N6199438516J