Arbeitsmarktförderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,
Paragraph 17
01.07.1994
30.06.2002
Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung außerhalb des
Arbeitsmarktservice
Paragraph 17, (1) Arbeitsvermittlung darf von karitativen Einrichtungen maßgeblicher Bedeutung sowie von den gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen hinsichtlich ihrer Mitglieder unter nachstehenden Bedingungen ausgeübt werden: