Absatz eins,Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Paragraph 83
01.01.1995
31.12.1998