Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Beachte

Zu Absatz 2 :, Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 114, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, (Paragraph 21, Absatz 2,), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004, (Paragraph 22, Absatz eins,) und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, (Paragraph 13, Absatz 2,).

Text

Arbeitskleidung

Paragraph 71,

  1. Absatz einsDie Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
  2. Absatz 2Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.