Absatz einsArbeitgeber dürfen nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die
- Ziffer einshinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
- Ziffer 2Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
- Ziffer 3für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
- Ziffer 4den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen sowie
- Ziffer 5dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.