die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Paragraph 59
01.01.1995
28.12.2012
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln: