Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 112, Absatz eins, dieses BG, weiters Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 1997, und die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,.

Text

Sonstige besondere Untersuchungen

Paragraph 51,

  1. Absatz einsWenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
  2. Absatz 2Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind solche, bei denen Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
    2. Ziffer 2
      den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
    3. Ziffer 3
      besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
    4. Ziffer 4
      bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Arbeitnehmer eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
  3. Absatz 3Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Arbeitnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, zurückzuführen sein könnte, so kann es die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Arbeitnehmer empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.