Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 109, Absatz eins, dieses BG und Paragraph 65, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Gefährliche Arbeitsmittel

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
    1. Ziffer eins
      die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Arbeitnehmer erfolgt und
    2. Ziffer 2
      Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.