Absatz eins,Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Paragraph 36
01.07.2000
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 109, Absatz eins, dieses BG und Paragraph 65, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.