Absatz eins,Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Paragraph 33
01.01.1995