Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

2. Abschnitt
Arbeitsstätten und Baustellen

Anwendungsbereich

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Arbeitsstätten sind
    1. Ziffer eins
      alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
    2. Ziffer 2
      alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen
      Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
  2. Absatz 2,Als Arbeitsstätten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 20 bis 28 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die dem Gottesdienst gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gewidmet sind,
    2. Ziffer 2
      Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner verbauten Fläche liegen.