BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Text
Anhörung und Beteiligung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2)Absatz 2,Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in Paragraph 11, Absatz 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
(3)Absatz 3,Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so hat bei der Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung zwischen diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.