ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
BG
Paragraph 5,
01.01.1995
ASchG
60/02 Arbeitnehmerschutz
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 102,
Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Sicherheitsschutzdokument
06.07.2023
10008910
NOR12108902
N6199438105J