Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
- Ziffer 2die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
- Ziffer 3die Verwendung von Arbeitsstoffen,
- Ziffer 4die Gestaltung der Arbeitsplätze,
- Ziffer 5die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
- Ziffer 6der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.