Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte,

Arbeitsmediziner

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitnehmer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen vom Arbeitgeber wegen der Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Wird ein in Absatz eins, genannter Arbeitnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, ArbVG unterliegt, gekündigt oder entlassen, so kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung anfechten, wenn sie wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erfolgt ist. Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.