Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einsder Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 2der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;
- Ziffer 3der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen;
- Ziffer 4der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 4,;
- Ziffer 5der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie für Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz 3 und 4, 15 Absatz 2, 26, Absatz 2 und 3 und 27;
- Ziffer 6im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung
- Litera aim Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- Litera bim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich der Paragraphen 12, 14 bis 17;
- Ziffer 7der Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.