Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Text

Abschnitt 5a

Sonderbestimmungen für Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge

Paragraph 22 a, (1) Auf die Beschäftigung von Lenkern auf Kraftfahrzeugen, die

  1. Ziffer eins
    zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. Ziffer 2
    zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
sind die Paragraphen 2 bis 5 und 19 nicht anzuwenden, soweit diese auf die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen. Auf diese Lenker sind die Paragraphen 22 b und 22 c anzuwenden.
  1. Absatz 2,Wiederholt eine Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Amtsblatt EG Nummer L 370 vom 31. Dezember 1985, Seite 1, oder ist eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt, ist die jeweilige Bestimmung dieses Abschnittes im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht anzuwenden.