Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1994Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1994,
Text
Lichte Höhe der Arbeitsräume
§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben. Paragraph 4, (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,50 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,50 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.
(3)Absatz 3,Auf Baustellen dürfen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,60 m eingerichtet werden.