Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
Text
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.Paragraph 48, (1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (Paragraph 9,) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.