Arbeitsmarktförderungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
§ 47
01.07.1994
30.06.2002
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht im Verfahren gemäß §§ 17, 17a und 18.