Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Text

Verlautbarung

Paragraph 23, (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.

  1. Absatz 2,Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  2. Absatz 3,Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.