Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß für den Bereich bestimmter gesetzlicher Interessenvertretungen der Beschäftiger oder für bestimmte Fachgruppen
- Ziffer einsdie Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Betrieb eines Beschäftigers nur bis zu einem bestimmten Anteil
- Litera ader unselbständig Beschäftigten,
- Litera bder Arbeiter oder
- Litera cder Angestellten
des Betriebes zulässig ist; - Ziffer 2die zulässige Dauer der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Betrieb eines Beschäftigers beschränkt wird;
- Ziffer 3die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in bestimmte Staaten zulässig ist.