Absatz einsDer Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungtätigkeit Anmerkung, richtig: Überlassungstätigkeit) laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
Paragraph 13,
01.07.1994
30.09.1999