Absatz eins,Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
Pensionsgesetz 1965
BGBl.Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 389/1994
Paragraph 2
01.01.1994
30.12.2009