Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Paragraph 42 a,

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

  1. Ziffer eins
    die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
  2. Ziffer 2
    die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.