Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66,

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Text

Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 66,

Beamte, Vertragsbedienstete und Bedienstete des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung, die eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung auch für den Fall, daß sie Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice werden. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der Paragraphen 24 a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.