Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Text

6. TEIL
Aufsicht

1. HAUPTSTÜCK
Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales

Aufgaben im behördlichen Verfahren

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
  2. Absatz 2,Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales im behördlichen Verfahren ergehen an den Vorstand, von diesem an den Landesgeschäftsführer und von diesem an den Leiter der regionalen Geschäftsstelle.