BGBl. Nr. 313/1994Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Text
6. TEIL Aufsicht
1. HAUPTSTÜCK Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales
Aufgaben im behördlichen Verfahren
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
(2)Absatz 2,Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales im behördlichen Verfahren ergehen an den Vorstand, von diesem an den Landesgeschäftsführer und von diesem an den Leiter der regionalen Geschäftsstelle.