Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Text

Krankenversicherung

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDas Krankengeld für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gebührt in der Höhe der letzten Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe der um 80 vH erhöhten Beihilfe.
  2. Absatz 2Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen für das Wochengeld ersetzt (Paragraph 39 a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376).
  3. Absatz 3Beziehern einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, die während des Bezuges dieser Leistung erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt, wenn sie in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung für diese Zeit.
  4. Absatz 4Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gilt die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Entgelt.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Personen, deren Beihilfenbezug endet, anzuwenden; der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen Personen auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung (Absatz 6,) bleibt unberührt.
  6. Absatz 6Personen, die vor dem Beihilfenbezug krankenversichert waren, können nach dessen Ende die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung.