Absatz eins,Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Arbeitsmarktservicegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,
Paragraph eins
01.07.1994