Bauarbeiterschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
Paragraph 154
01.01.1995
31.01.2007
Unterweisung
Paragraph 154, (1) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen werden. Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies aufgrund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.