BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Text
Abbruch durch Abgreifen
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Abbruch durch Abgreifen ist nur bei Bauwerken zulässig, bei denen infolge ihres Bauzustandes keine Einsturzgefahr besteht.
(2)Absatz 2,Beim Abbruch durch Abgreifen müssen Bagger verwendet werden, mit denen der Greifer die abzubrechenden Bauteile in einer Höhe von mindestens 50 cm frei überschwenken kann.
(3)Absatz 3,Der Bauzustand des Bauwerkes während des Abgreifvorganges ist zu überwachen.
(4)Absatz 4,Während des Abgreifvorganges ist der Aufenthalt von Personen innerhalb des Gefahrenbereiches verboten.