Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Abbruch durch Abgreifen

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Abbruch durch Abgreifen ist nur bei Bauwerken zulässig, bei denen infolge ihres Bauzustandes keine Einsturzgefahr besteht.
  2. Absatz 2,Beim Abbruch durch Abgreifen müssen Bagger verwendet werden, mit denen der Greifer die abzubrechenden Bauteile in einer Höhe von mindestens 50 cm frei überschwenken kann.
  3. Absatz 3,Der Bauzustand des Bauwerkes während des Abgreifvorganges ist zu überwachen.
  4. Absatz 4,Während des Abgreifvorganges ist der Aufenthalt von Personen innerhalb des Gefahrenbereiches verboten.