Absatz eins,Tragende und aussteifende Bauteile dürfen nur dann entfernt werden, wenn sie für die Standsicherheit nicht mehr erforderlich sind. Herabhängende oder auskragende Teile, die abstürzen können, müssen abgestützt oder beseitigt werden.
Bauarbeiterschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
Paragraph 112
01.01.1995