BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.04.2014
Text
Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 7 getroffen sind.Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 bis 7 getroffen sind.
(2)Absatz 2,Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:
1.Ziffer eins
Unterdachkonstruktionen, wie volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter,
2.Ziffer 2
Lauf- und Arbeitsstege,
3.Ziffer 3
Dachleitern.
(3)Absatz 3,Lauf- und Arbeitsstege müssen bei Dachneigungen bis 20 Grad und bei einer Verlegerichtung der Eindeckungselemente parallel zum Dachsaum mit einer Breite von mindestens 25 cm verlegt sein. In den übrigen Fällen müssen sie mit einer Breite von mindestens 50 cm verlegt sein. Beträgt die Dachneigung mehr als 20 Grad, müssen Lauf- und Arbeitsstege gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen gesichert sein. Sie müssen bei einer Dachneigung von mehr als 10 Grad mit Trittleisten und bei einer Dachneigung von mehr als 30 Grad mit Stufen versehen sein.
(4)Absatz 4,Dachleitern dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen bei Dachneigungen von 20 Grad bis 75 Grad verwendet werden. Bei Dachneigungen unter 20 Grad dürfen sie nur verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Unterspanntafeln, ein Durchbrechen zwischen den Sprossen vermieden wird.
(5)Absatz 5,Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes mehr als 5,00 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen:
1.Ziffer eins
Unterdachkonstruktionen nach Abs. 2 Z 1,Unterdachkonstruktionen nach Absatz 2, Ziffer eins,,
2.Ziffer 2
Fanggerüste nach § 59 Abs. 2 bis 5,Fanggerüste nach Paragraph 59, Absatz 2 bis 5,
3.Ziffer 3
Auffangnetze nach § 10 Abs. 2,Auffangnetze nach Paragraph 10, Absatz 2,,
4.Ziffer 4
die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.
(6)Absatz 6,Der Gefahrenbereich unterhalb von nicht durchbruchsicheren Dachflächen muß entsprechend abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.
(7)Absatz 7,Bei Ausführung von Maurer-, Verputz-, Gerüst- und ähnlichen Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen, bei denen zu erwarten ist, daß durch die Art der Arbeiten größere Belastungen auftreten, müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege so hergestellt und gestaltet sein, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre.