Absatz einsFahrbare (lotrecht bewegliche) Hängegerüste dürfen nicht an Seilen aufgehängt werden, die als Tragkonstruktion für Arbeits- oder Schutzgerüste verwendet werden. Die Aufhängung des Hängegerüstes muß je Aufhängepunkt mit zwei Tragmitteln oder mit einem Tragmittel mit zusätzlichem Sicherungsseil erfolgen. Sicherungsseil und Fangvorrichtung müssen bei Seilbruch das Hängegerüst sicher halten.