Absatz 2,Beim Aufstellen von Gerüsten sind alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.
Bauarbeiterschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
Paragraph 60
01.01.1995
21.01.2005
Aufstellen und Abtragen von Gerüsten
Paragraph 60, (1) Gerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der statischen Berechnung gemäß Paragraph 56, errichtet werden.