Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Aufenthaltsräume in Unterkünften

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,In jeder Unterkunft muß ein Aufenthaltsraum eingerichtet sein.
  2. Absatz 2,Aufenthaltsräume in Unterkünften müssen ins Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Fenster müssen kippbar eingerichtet sein.
  3. Absatz 3,Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend Paragraph 36, Absatz 5, eingerichtet sein.