Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Trinkwasser

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Auf jeder Baustelle muß den Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser müssen als solche entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmern die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.

Schlagworte

Hitzeeinwirkung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108463

alte Dokumentnummer

N6199436431J