Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Veränderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
    1. Ziffer eins
      zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Beitragseinnahmen den voraussichtlichen Ausgaben, die aus der gebundenen Gebarung gemäß Paragraph eins, zu tragen sind, unter Berücksichtigung anderer Einnahmen und der Kreditmöglichkeiten des Arbeitsmarktservice, nicht entsprechen, wobei bei der Festsetzung des Beitrags von der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes auszugehen und der Durchschnitt der Ausgaben der vorvergangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
    2. Ziffer 2
      zu senken, wenn die Arbeitsmarktrücklage des Arbeitsmarktservice (Paragraph 50, des Arbeitsmarktservicegesetzes) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.
  2. Absatz 2,Eine Verordnung gemäß Absatz eins, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.