die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen und
Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal
Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1994,
Paragraph eins
15.04.1994
Diese Verordnung gilt für das Krankenpflegepersonal in Sonderkrankenanstalten für Alkohol- und Drogenkranke,