Kurztitel

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.04.1994

Text

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für das Krankenpflegepersonal in Sonderkrankenanstalten für Alkohol- und Drogenkranke,

  1. Ziffer eins
    die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen und
  2. Ziffer 2
    für die infolge Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.